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Sind Sie schon gegen Masern geimpft?

Am 1. März tritt die Masernimpfpflicht inkraft und ein Impfschutz muss in betroffenen Einrichtungen nachgewiesen werden. Ansonsten droht ein Bußgeld.

Wer? Wie? Was? Wann?

Wer muss die Impfung nachweisen?

Alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder in einer solchen Einrichtung arbeiten. Dazu zählen beispielsweise Kitas oder Schulen. Außerdem besteht die Pflicht für Gesundheitspersonal in Krankenhäusern, Arztpraxen und weiteren Einrichtungen.

Wann muss der Impfnachweis vorgelegt werden?

Ab 1. März muss die Impfung nachgewiesen werden. Eine Ausnahme bilden Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind. Diese haben bis zum 31. Juli 2021 Zeit.

Muss sich jeder der genannten Personengruppen impfen lassen?

Nein – es reicht auch, eine Immunität gegen Masern nachzuweisen. Außerdem sind Personen mit medizinischen Kontraindikationen von der Pflicht entbunden und auch Kinder unter einem Jahr, da die STIKO die Impfung frühestens ab einem Alter von neun Monaten empfiehlt (PDF).

Wie wird die Impfung kontrolliert?

Vor Beginn einer Tätigkeit oder einer Betreuung, zum Beispiel in der Kita, muss der Leitung der Einrichtung ein Nachweis vorgelegt werden:

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis über die Impfung
  • Ärztliches Zeugnis, dass Immunität besteht
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer vorher besuchten Einrichtung, dass der Nachweis bereits vorlag

Wie wird bei fehlendem Nachweis vorgegangen?

Es gibt zwei Möglichkeiten:

  • Die betroffene Person darf nicht in der Einrichtung betreut beziehungsweise tätig werden.
  • Bei schulpflichtigen Kindern, die dementsprechend nicht der Schule ferngehalten werden können, wird das Gesundheitsamt informiert.

Welche Handhabe hat das Gesundheitsamt?

Das Gsundheitsamt kann

  • die betroffene Person zu einer Beratung einbestellen
  • gegenüber Beschäftigten ein Tätigkeitsverbot bestimmen
  • Geldbußen bis zu 2500 Euro (einmalig) oder Zwangsgelder verhängen

Bußgeld erhöht Impfquoten

In einer aktuellen Untersuchung zeigte sich, dass eine Impfpflicht die Impfquoten erhöht und dass ein Bußgeld bei Nichteinhalten die Impfraten sogar noch verbessert.

In die Studie wurden Daten aus 29 europäischen Staaten eingeschlossen, von denen sieben eine gesetzliche Impfpflicht haben. Dort war die Masernimpfquote um 3,71 Prozentpunkte höher als in Ländern ohne entsprechendes Gesetz. Gab es eine Strafe für das Nichtimpfen, war die Rate noch einmal knapp einen Prozentpunkt höher.

In den Ländern, in denen man sich nur mit einer medizinischen Begründung von der Impfpflicht befreien lassen konnte, war auch die Inzidenz der Masern um 86% signifikant niedriger als in Ländern ohne Impfpflicht.

Kommentar

Ich finde die Impfpflicht in Einrichtungen wie Kitas oder Krankenhäusern absolut sinnvoll, denn dort befinden sich in der Regel zahlreiche Menschen, die sich nicht selbst durch eine Impfung gegen eine Maserninfektion schützen können. Entweder weil sie zu jung sind oder wegen Kontraindikationen nicht geimpft werden können. Entgegen der Meinung von manchen Impfgegnern ist dies auch mit dem Grundgesetzt vereinbar: „Der Schutz der Gesundheit anderer Personen beziehungsweise der Allgemeinheit zur Abwehr von Seuchengefahren rechtfertigt dann den gesetzlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit“ (BMG).

Strikte Impfgegner finden auch sicher hier ein Schlupfloch, aber diejenigen, die eher aus Schludrigkeit als aus Ablehnung die Impfung verpasst haben, holen die Impfung dann vielleicht nach. So können wir  vielleicht die Durchimpfungsraten von 95% erreichen und einen ausreichenden Herdenschutz, vor allem auch für vulnerable Patienten, gewährleisten.

Masern in der MMP 3

Abonnenten der Medizinischen Monatsschrift für Pharmazeuten finden in der März-Ausgabe eine Übersicht zum Thema Masern.