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Arzneimittel für den assistierten Suizid

Ärzte, die schwerkranke Patienten bei der Selbsttötung unterstützen, befinden sich oftmals in einer rechtlichen Grauzone. Es gibt viele Verbote, aber wenige Regelungen. Dabei zeigt eine Analyse dringenden Handlungsbedarf, etwa bei der Wahl der Wirkstoffe.

Am Rande der Legalität

Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Laut Bundesverfassungsgericht ist der assistierte Suizid in Deutschland seit 2020 bei frei verantwortlichen Suizidenten zulässig. Allerdings sind konkrete Regelungen Fehlanzeige, insbesondere die Frage der zu verwendenden Wirkstoffe. Mehr Licht ins Dunkel bringt eine aktuelle Analyse.

3 verschiedene Substanzen

Die Auswertung erfolgte anhand von korrespondierenden staatsanwaltschaftlichen Akten, Obduktionsberichten und toxikologischen Gutachten bei Todesfällen, die zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2023 in München als assistierte Suizide identifiziert wurden. Dies betraf 77 (0,1 %) von 60.357 Todesfällen.

Zur Anwendung kamen Thiopental (62 Sterbefälle, 80,5%), Chloroquin (13 Sterbefälle, 16,8%) und Phenobarbital (2 Sterbefälle, 2,7 %). Chloroquin wurde ausschließlich von einer der drei in der Analyse erfassten Sterbehilfeorganisationen eingesetzt. Dessen Verordnung erfolgte immer durch einen ärztlichen Gutachter und jeweils zusammen mit Diazepam und Metoclopramid zur Sedierung. Bei keiner Chloroquinanwendung war bei der Vorbereitung der Arzneistoffe oder bis zum Eintreten des Todes ein Arzt anwesend, aber bei allen Thiopental- und Phenobarbital-Anwendungen.

Langwierig und unter Komplikationen mit Chloroquin

Gravierende Komplikationen sowie Notarzteinsätze wurden ausschließlich unter Chloroquin beschrieben, darunter paradoxe Reaktionen auf Sedativa, Erbrechen und Aspiration sowie die Verzögerung des Todeseintrittes, Koma ohne Todeseintritt und Wiedererwachen. Diese Vorfälle wurden bei etwa der Hälfte der Anwender und damit weitaus häufiger als in der Literatur beschrieben.

Zudem dauerte der Sterbeprozess mit Chloroquin mit mindestens 90 Minuten, im Mittel 148 Minuten, deutlich länger. Unter Thiopental trat im Mittel nach etwa 8 Minuten der Tod ein, so die Ergebnisse der Freitodbegleitungsprotokolle. Zu Phenobarbital lagen in dieser Analyse keine Daten vor, eine Schweizer Analyse ergab im Median 23 Minuten.

Plädoyer für Pentobarbital

Die Studienautoren kritisieren, dass Chloroquin von einer Sterbehilfeorganisation ausschließlich und teilweise ohne Abklärung auf das Vorhandensein eines Herzschrittmachers oder neurologischen Erkrankungen, die das Schlucken erschweren können, erfolgt – zudem grundsätzlich ohne ärztliche Begleitung. Der Analyse zufolge sei dieser Wirkstoff aufgrund der hohen Komplikationsrate nicht für assistierten Suizid geeignet.

Stattdessen befürworten die Autoren den Einsatz von Pentobarbital, in vielen Ländern seit Jahren das Mittel der Wahl. Es ist oral einzunehmen und ermöglicht einen schnellen, schmerz- und fast risikofrei ablaufenden Suizid. In Deutschland steht dem Einsatz ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Weg, nach dem der Erwerb zu Suizidzwecken nicht mit dem Betäu­bungs­mittelgesetz vereinbar ist. Ärzte dürfen Pentobarbital nicht in Deutschland einführen, verordnen oder Patienten für die Selbsttötung überlassen. Die Autoren plädieren für die Schaffung gesetzlicher Grundlagen hierzulande für die Anwendung von Pentobarbital für den assistierten Suizid – vor allem um der Sorgfaltspflicht der Sterbehilfeorganisationen gerecht zu werden, den Sterbewilligen ein menschenwürdiges und humanes Sterben zu ermöglichen.

Quelle

Gleich S,·Schienhammer J, Peschel O, Graw M, et al. Assistierte Suizide in München: angewendete Arzneistoffe und dokumentierte Komplikationen. Rechtsmedizin 2024;34:402–8. https://doi.org/10.1007/s00194-024-00725-5.

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