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Cannabis und Auto – geht das?

Im Zuge der Cannabislegalisierung wird auch viel über Grenzwerte für das Führen eines Fahrzeugs diskutiert. Prof. Dr. med. Kirsten Müller-Vahl, Hannover, zeigte beim Deutschen Schmerz- und Palliativtag 2024 rechtliche Aspekte und Regelungen bezüglich Cannabiskonsum im Straßenverkehr auf und machte Unterschiede zwischen Cannabis als Arzneimittel und dem Freizeitkonsum deutlich.

Cannabis als Arzneimittel – eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?

Laut Straßenverkehrsgesetz begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer mit 1 ng THC/ml Blut beim Fahren eines Autos erwischt wird. Für den Tatbestand ist jedoch die tatsächliche Fahrtauglichkeit nicht entscheidend: Eine konkrete Fahrunsicherheit oder eine geminderte Fahrtüchtigkeit müssen nicht vorliegen oder überprüft werden.

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung unterscheiden zwischen gelegentlichem und regelmäßigem Konsum. Erstere sind laut den Leitlinien zum Autorfahren befähigt, letztere nicht. Menschen, die Cannabis als Arzneimittel einnehmen, gehören aber in den meisten Fällen zu den regelmäßigen Konsumenten.

Wir gucken zunächst einmal auf Cannabis als Medizin und da sollten wir sicherlich andere Regeln haben als für Freizeitkonsumierende.

Prinzipiell gilt für Betäubungsmittel das sogenannte Medikamentenprivileg. Wurde dieses für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben und bestimmungsgemäß eingenommen, begeht der Patient keine Ordnungswidrigkeit. Problematisch ist, dass bis heute nicht geregelt ist, was für Cannabispatienten gilt, so Müller-Vahl.

Dies schätzen auch Behörden, Ämter und Fachleute unterschiedlich ein. Die letzte Bundesregierung sah das Medikamentenprivileg als gültig an, der Deutsche Verkehrsgerichtstag jedoch nicht. Das BfArM empfiehlt Patienten recht unspezifisch, sich mit ihrem Arzt abzusprechen, ob sie am Straßenverkehr teilnehmen können. Zu Beginn der Therapie und in der Dosisfindungsphase sollten die Patienten jedoch darauf verzichten.

Was sagt die Studienlage zur Fahrsicherheit?

In Studien zu Cannabis als Arzneimittel zeigten die Patienten keine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, trotz teilweise sehr hoher THC-Spiegel von über 15 ng/ml.

Manche Patientengruppen konnten sogar ihre Fahrsicherheit durch die Einnahme von Cannabis-haltigen Arzneimitteln verbessern. Eine derartige Verbesserung zeigte sich beispielsweise in Studien zu Nabiximols (standardisierte Gehalte an THC und Cannabidiol) bei Anwendung in der zugelassenen Indikation Spastik bei multipler Sklerose. Fallberichte legten außerdem eine Verbesserung der Fahrsicherheit bei Menschen mit ADHS oder Tourette-Syndrom nahe.

Freizeitkonsumierende hatten für etwa 3,5 bis 5 Stunden nach akuter Einnahme eine beeinträchtigte Fahrtauglichkeit. Allerdings konnte kein Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung und Höhe des THC-Spiegels belegt werden, was es schwierig mache, einen sinnvollen Grenzwert für den Straßenverkehr festzulegen, so Müller-Vahl. Den bisher geltenden Wert von 1 ng THC/ml hält sie aber definitiv für zu niedrig.

Reine Cannbidiol-Präparate führten in Studien generell zu keiner Abnahme der Fahrtauglichkeit. Überdies waren Konsumenten nach regelmäßiger Einnahme nur geringgradig oder gar nicht eingeschränkt, was durch eine Toleranzentwicklung gegenüber Cannabis bedingt ist.

Müller-Vahl erläuterte zudem, dass Konsumenten – egal ob medizinisch oder freizeitlich – ihre Fahrsicherheit selbst einschätzen müssen, bevor sie sich ins Auto setzen, und das laut Studien in der Regel auch sehr gut können.

Hinweis der Redaktion: Am 5. Juli 2024 erließ die Bundesregierung einen neuen THC-Grenzwert für den Straßenverkehr in Höhe von 3,5 ng/ml Blut. Für Personen unter 21 Jahren sowie Fahranfänger in der Probezeit gilt weiterhin der ursprüngliche Grenzwert von 1 ng/ml.

 

Quelle

Prof. Dr. med. Kirsten Müller-Vahl, Hannover. Fahrtauglichkeit unter Cannabinoiden. Deutscher Schmerz- und Palliativtag 2024. Online 16. März 2024.